STATUTEN VEREIN J-POINT

 

Statuten J-Point als pdf

 

I. Name, Sitz, Zweck und Ziel

Art. 1: Name, Sitz
Unter dem Namen Verein J-Point besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 3612 Steffisburg. Er ist politisch unabhängig und wird auf gemeinnütziger Basis geführt.

Art. 2: Zweck
2.1 Ziele
2.1.1 Der Verein J-Point hilft Menschen unentgeltlich in seelischen und sozialen Notlagen. Er bietet seine Dienste allen Hilfesuchenden ohne Berücksichtigung ihrer konfessionellen Ausrichtung an.

2.1.2 Er fördert Menschen durch Seelsorge und Lebenshilfe in Einzel- und Gruppenberatungen, Mentoring, Supervision und tritt für die Ausbildung von Leiter/innen und Seelsorger/innen ein.

2.1.3 Um diese Ziele zu erreichen, kann der Verein eine/n geeignete/n Geschäftsführer/in und andere geeignete Mitarbeiter/innen anstellen. Er unterstützt und begleitet alle Mitarbeiter/innen.

2.1.4 Er stellt die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel zur Verfügung.

2.1.5 Er verpflichtet sich, ausserhalb dieser Tätigkeit einen Zehntel seiner Einnahmen an andere, gemeinnützige Institutionen zu spenden.

2.2 Charakter
2.2.1 Der Verein J-Point hat gemeinnützigen Charakter.

2.2.2 Er wirkt je nach Aufgaben im In- und Ausland.

2.2.3 Er ist in der evangelisch reformierten Berner Landeskirche beheimatet.

2.2.4 Er steht auf der Grundlage der Bibel.

II. Organisation

Art. 3: Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Art. 4: Mitgliederversammlung
4.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt werden.

4.2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn 2/3 des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

4.3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionsstelle bzw. den Revisor und entscheidet über:
a) Genehmigung und Änderung der Vereinsstatuten
b) Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Protokolls
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
e) Genehmigung des Budget
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Die Vereinsauflösung

4.4 Stimm- und wahlberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4.5 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

4.6 Mit Zweidrittels-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung gegen Beschlüsse des Vorstandes das Veto einlegen.

4.7 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem/r Protokollführer/in und des/r Präsidenten/in unterschrieben und an der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

Art. 5: Vorstand
5.1 Der Vorstand besteht mindestens aus fünf Personen. Der Vorstand konstituiert sich selber. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre mit Wiederwählbarkeit.

5.2 Er ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

5.3 Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet die Vereinsmittel.

5.4 Für Beschlüsse bedarf es einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

5.5 In die Kompetenz des Vorstandes fallen ferner:
a) Vertretung des Vereins nach aussen; zur rechtsverbindlichen Verpflichtung des Vereins bedarf es der kollektiven Unterschrift des Präsidenten/in oder des/r Vizepräsidenten/in mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Die Übernahme neuer Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks
d) Betreuung und Beratung der Mitarbeiter/innen.
e) Genehmigung der Pflichtenhefte und Reglemente.
f) Wahl und Anstellung von Fachkräften
g) Notwendige Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern bei Vorliegen wichtiger Gründe.

Art. 6: Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle führt eine Eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a OR durch.
Untersteht der Verein keiner ordentlichen Revision und wird auf eine Eingeschränkte Revision verzichtet, so wählt die Mitgliederversammlung ein oder mehrere Revisoren, die fachlich befähigt sind. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Die Revisoren erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

III. Mitgliedschaft

Art. 7: Aufnahme, Austritt, Ausschluss
7.1 Über Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand. Wer sich nicht ausdrücklich als Mitglied bewirbt und bezeichnet, ist Gönner.

7.2 Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.- pro Person, 150.- für Ehepaar. Bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte beträgt der Beitrag 50%.

7.3 Ein Austritt kann mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen.

7.4 Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

IV. Finanzen, Haftung, Jahresabschluss

Art. 8: Finanzen
Die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins nötigen Mittel werden beschafft durch:
a) Mitgliederbeiträge, diese betragen jährlich maximal Fr. 100.-
b) Spenden, Legate und andere Zuwendungen und Einnahmen

Art. 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10: Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11: Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, zugewendet.

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 21. März 2013 und treten umgehend in Kraft.

Steffisburg, 5. März 2015

Der Präsident: Conrad Schranz
Der Protokollführer: Daniel Kyburz